Satzung
Neufassung der Satzung
des FC Emmering e.V.
laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.07.2023
Der Einfachheit halber wird diese Satzung in männlicher Form gefasst
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Emmering e.V. (FCE).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Emmering und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 2a Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart
– Fußballsport
– Stockschützensport
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 2b Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß
- a) gegen die Interessen des Vereins oder
- b) gegen die Vereinssatzung oder
- c) gegen Vereinsordnungen oder
- d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
(4) Für die Entscheidung gemäß lit. a) ist die Mitgliederversammlung, für Entscheidungen gemäß lit. b-d) ist der Vorstand zuständig.
(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 3 Rechtsgrundlagen
Die Satzung und die Ordnungen sowie die Entscheidungen, die der Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für seine Vereinsmitglieder bindend.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4)+(5) entfallen
(6) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(8) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(9) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(10) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(11) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Personen werden, die der Förderung des Vereins dienen wollen.
(2) Die Mitglieder unterscheiden sich in: Ordentliche Mitglieder: Personen mit vollem Stimm- und Wahlrecht
Jugendmitglieder: Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, ohne Stimm- und Wahlrecht
Ehrenmitglieder: Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht und sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben zwei Halbjahresbeiträge zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige finanzielle Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(3) Bei Verzug der Zahlung von zwei Halbjahresbeiträgen in Folge kann der Vorstand die Streichung des Vereinsmitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.
§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei oder drei gleichberechtigten Vizepräsidenten.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.
(3) Die Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.
(4) Scheidet ein gewähltes Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
(5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Dem Präsidium obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind.
(8) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 9 Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören
- a) die Mitglieder des Präsidiums
- b) der Schatzmeister
- c) der Schriftführer
- d) der Jugendleiter oder Stellvertreter
- e) die Vorsitzenden oder Stellvertreter der einzelnen Abteilungen
- f) die vom Vorstand berufenen Beiräte
- g) der Schiedsrichterobmann
(2) Die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation bestätigt.
(3) Der Vorstand kann Beiräte berufen. Die Anzahl der Personen und ihre Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt. Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
(4) Die Einberufung des Vorstandes soll bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich erfolgen oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt.
(5) Die Niederschrift über Präsidiums- und Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Präsidiums bzw. des Vorstandes.
(6) Der Vorstand erstellt eine Geschäfts-, Beitrags- und Finanzordnung. Die Jugendabteilung erstellt eine Jugendordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email an alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und durch öffentlichen Aushang auf dem Vereinsgelände.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsmitglieder zugänglich.
Hat ein ordentliches Mitglied dem Verein keine Emailadresse mitgeteilt oder besitzt das Mitglied keine Emailadresse, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen, außer durch den o.g. öffentlichen Aushang.
Die Einladung enthält die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung und gilt als wirksam an ein Mitglied zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Emailadresse des Mitgliedes gerichtet ist bzw. spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung am Vereinsgelände öffentlich ausgehängt wurde.
(2) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungs- oder Wahlleiter festgelegt. Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters und des Schriftführers hat schriftlich zu erfolgen. Ansonsten ist eine schriftliche Abstimmung nur vorzunehmen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
(5) Zur Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Über die Beschlüsse ist vom Versammlungs- oder Wahlleiter eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist vom Ersteller und vom amtierenden/gewählten Präsidenten zu unterzeichnen.
(6) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Präsidium schriftlich mit Begründung einzureichen.
§ 11 Ehrenpräsident
(1) Die Ernennung des Ehrenpräsidenten erfolgt durch den Vorstand.
(2) Ein ernannter Ehrenpräsident ist beitragsfrei und erhält freien Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Emmering, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
(5) Der Präsident hat die Auflösung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
§ 13 Haftung
(1) Das Präsidium und der Vorstand haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit; Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
Schlussbemerkung
Die Satzung wurde in Abänderung der früheren Satzung vom 25.04.2021 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung am 27.07.2023 angenommen und bestätigt. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Redaktionelle Änderungen kann das Präsidium ohne Mitgliederversammlung vornehmen. Es hat hierzu das Einverständnis der Mitgliederversammlung vom 16.04.1999 erhalten.